§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Dönberg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wuppertal-Dönberg und ist unter der Nummer 2189 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Weitere Zwecke sind die Weckung des Interesses der Bürger für ihre Stadt und die Unterstützung aller Bestrebungen, die dem Ortsteil Dönberg dienen. Der Verein ist bestrebt, unter Ausschaltung aller persönlichen, parteipolitischen und konfessionellen Interessen mit den Kommunalverwaltungen und den gewählten Bürgerschaftsvertretungen in Wuppertal und Umgebung, sowie allen Vereinen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, deren Ziele und Aufgaben der Allgemeinheit dienen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) Einzelpersonen
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

(2) Die Mitgliedschaft kann erworben werden als
a) ordentliches Mitglied
b) korporatives Mitglied
c) förderndes Mitglied
d) Ehrenmitglied

(3) Ordentliches Mitglied kann jeder Bürger von Dönberg und Umgebung werden, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und in Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Korporative Mitglieder sind Personen zu (1) b), die aufgrund besonderer Vereinbarungen mit dem Vorstand nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung Mitglieder werden.

(5) Fördernde Mitglieder sind Personen zu (1) a) und (1) b), die einen vom Vorstand festgesetzten Mindestjahresbeitrag oder eine entsprechende Leistung dem Bürgerverein zur Verfügung stellen, um seine Ziele zu unterstützen.

(6) Ehrenmitglieder sind Personen zu (1) a), die sich um die Bestrebung des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag und nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 Beiträge

Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und der fördernden Mitglieder, sind zur Zahlung laufender Beiträge in der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzten Höhe verpflichtet.

§ 5 Löschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung, Ausschluss oder Auflösen des Vereins. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt bestehen.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand spätestens bis zum 1. Oktober gemeldet sein.
(3) Die Streichung kann auf Beschluss des Vorstandes bei Beitragsrückstand erfolgen.
(4) Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss bei Zweidrittel-Mehrheit erfolgen, wenn ein Mitglied fortgesetzt den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Einspruchrecht innerhalb von 15 Tagen, von der schriftlichen Benachrichtigung an, zu. Über den Einspruch und damit über die Ausschließung entscheidet sodann die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Schatzmeister
sowie mindestens einen, höchstens aber 7 Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam. Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins. Er hält Zusammenkünfte ab, so oft dies die Geschäfte erfordern; hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Benachrichtigung einberufen. Die Einladungen haben mindestens 15 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Im Kalenderjahr ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten; sie sollte möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand solche für erforderlich hält, oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei denen jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Abstimmungen können durch Handzeichen oder Stimmzettel erfolgen.

§ 9 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke des § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösen oder Verschmelzen des Vereins keine Gewinnanteile und haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(2) Es darf keine Person durch Abgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis mäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 10 Auflösung oder Verschmelzung

Der Verein kann aufgelöst, verschmolzen oder seine Satzung geändert werden, wenn in einer Mitgliederversammlung darüber ein Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss zustande kommt. Dabei ist es erforderlich, dass mindestens 50 % aller Mitglieder an dieser Versammlung teilnehmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an die Stadt Wuppertal, die den ihr zur Verfügung gestellten Betrag je zur Hälfte an die Freiwillige Feuerwehr Wuppertal, Löschgruppe Dönberg, und das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Wuppertal, mit der Auflage zu überweisen hat, dass diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden sind.

§ 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

Stand: 1998
Der Vorstand

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